Testament und Erbfolge
Es müssen keine Reichtümer sein, die bestimmten Erben vermacht werden sollen – eventuell ist es die Armbanduhr oder ein Schmuckstück, eventuell ein Bild oder sonstiges Andenken, für das besondere Regelungen getroffen werden sollen.
Rechtlich ist die Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch klar geregelt. Zunächst haben die „Erben erster Ordnung“ neben dem Ehepartner Anspruch auf den Nachlass eines Verstorbenen. Zu diesen zählen die eigenen Kinder und Kindeskinder. Im Anschluss daran sind weitere Angehörige Erbberechtigt, also beispielsweise Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen.
Sollte diese Regelungen nicht ausreichen oder durchbrochen werden – etwa um einem guten Vertrauten ein Erbe zukommen zu lassen oder die Erbschaftssteuer zu berücksichtigen – wird das Verfassen eines Testaments oder eines Erbvertrages, der z.B. auch nur bestimmten Gegenstände im Wege eines sog. Vermächtnisses enthalten kann, notwendig.
Ein Testament sollte eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein sowie mit Name, Ort und Datum versehen sein. Ein bei einem Notar erstelltes Testament kostet zwar Gebühren, kann sich aber zur Vermeidung von Unklarheiten im Gegensatz zu einem eigenhändig geschriebenen Testament anbieten.